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Corona-Kurzarbeit: Übernahme der Dienstgeberbeiträge ab dem 1. Monat

Corona Kurzarbeit – eine Möglichkeit für UnternehmerInnen?

Corona-Kurzarbeit: Übernahme der Dienstgeberbeiträge ab dem 1. Monat

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. 

Um in der aktuellen Situation Betriebe und Arbeitnehmer zu unterstützen wurde das Modell Corona Kurzarbeit mit dem Ziel Arbeitsplätze zu sichern, Liquidität der Unternehmen erhalten und bewährte Fachkräfte sichern vom Nationalrat beschlossen. Hier die wichtigsten Infos:

Wie kann ich Kurzarbeit in meinem Betrieb einleiten?

  • Informationen beim AMS, WKO, Gewerkschaften einholen. Das AMS rechnet wegen der Maßnahmen gegen das Coronavirus mit einem verstärkten Andrang.
  • Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden
  • AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann seit Montag, den 16.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
  • Folgende Infos werden vom AMS benötigt:
  1. Genauer Beschäftigtenstand
  2. Geplante Dauer der Kurzarbeit,
  3. Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen,
  5. Geplante maximale Arbeitszeitreduktion

Corona-Kurzarbeit: Erleichterung bei Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinbarung

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell. Das neue Muster ist gleichzeitig Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung. Die Eckpunkte:

  • Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit und somit das Entgelt um maximal 90 Prozent reduziert werden. Die Dienstgeberbeiträge werden vom AMS übernommen.
  • Dabei können aber auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60%.
  • Der Durchrechnungszeitraum darf nicht länger sein als der bewilligte Kurzarbeitszeitraum
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen:

Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.  Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts. Ab € 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.  Für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt das AMS dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben, nicht jedoch für den Einkommensteil darüber.

  • In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich aber am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem vierten Monat vom AMS übernommen.
  • Die Sozialpartner haben zugesagt, ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene (Vorliegen einer unterschriftsreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung) eine Sozialpartnervereinbarung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen.
  • Der Arbeitgeber ist laut Sozialpartnereinigung verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Bei besonderen Verhältnissen ist über den Entfall der Behaltefrist zu verhandeln
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