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Die WK Burgenland errichtet zur Unterstützung der burgenländischen Wirtschaft den „Corona-Unterstützungsfonds der WK Burgenland“

Am 19.11.2020 wurde dazu der einstimmige Beschluss im erweiterten Präsidium der WK Burgenland gefasst.

Durch DOVID-19 ist eine außergewöhnliche wirtschafts- und sozialpolitische Situation entstanden, die nur durch eine gemeinsame Kraftanstrengung aller betroffenen Interessensgruppen zu bewältigen ist.

 

Die Dotierung des „Corona-Unterstützungsfonds der WKB“ im Burgenland beläuft sich auf 1,726 Mio. Euro, aufgeteilt auf vier verschiedene Programme zur Unterstützung sowie zur Belebung der Konjunktur im Burgenland. Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2021 in Kraft und die Ausbezahlung der Mittel soll bis 30.06.2021 erfolgen. Die Ausarbeitung der Richtlinien hat ein vom erweiterten Präsidium eingesetzter Förderungsausschuss in der Wirtschaftskammer Burgenland durchgeführt. Für die Abwicklung wurden in der Wirtschaftskammer in Eisenstadt Ressourcen aufgestellt:

 

Corona-Unterstützungsfonds der Wirtschaftskammer Burgenland

 

,,Corona-Unterstützungsfonds der WKB"

 

Förderungsrichtlinie

 

 

  1. Zielsetzung

 

Durch COVID-19 ist eine außergewöhnliche wirtschafts- und sozialpolitische Situation ent­ standen, die nur durch eine gemeinsame Kraftanstrengung aller betroffenen lnteressens­ gruppen zu bewältigen ist.

Die zur Bekämpfung der Gesundheitskrise gesetzten Maßnahmen haben zu einer zum Teil dramatischen wirtschaftlichen Entwicklung geführt. Jetzt gilt es, sich den bestehenden Herausforderungen zu stellen und die Krise für das Burgenland bestmöglich zu meistern.

Die Wirtschaftskammer Burgenland errichtet daher zur Unterstützung der burgenländischen Wirtschaft und ihrer Mitglieder und zur Bewältigung der Herausforderungen der Krise den

,,Corona-Unterstützungsfonds der Wirtschaftskammer Burgenland" (kurz „Corona-Unter­ stützungsfonds der WKB").

 

Ziel des Corona-Unterstützungsfonds der WKB ist  es,  kleinere  und mittlere  Unternehmen mit Standort Burgenland, die aufgrund der Auswirkungen durch die COVID-19-Maßnahmen direkt oder indirekt betroffen waren und sind zu unterstützen. Die genauen Regeln zur Ge­ währung einer Förderung aus dem Corona-Unterstützungsfonds der WKB werden durch die gegenständlichen Förderungsrichtlinien geregelt.

 

 

2.      Gegenstand der Förderung

 

Eine Förderung durch den Corona-Unterstützungsfonds der WKB ist im Rahmen eines der folgenden Programme möglich:

 

Programm 1: ,,Lückenschluss zum Härtefall-Fonds (HFF)"

 

Es sollen Unternehmerinnen und Unternehmer (Mitglieder) eine persönliche Unterstützung bekommen, die bisher beim Härtefall-Fonds Phase 1 und/oder Härtefall-Fonds Phase 2 des Bundes keine Unterstützung erhalten haben.

 

Programm 2: ,,Neu- und Durchstarten"

 

Mitglieder, die als Folge der COVID-19-Pandemie mit ihrem Unternehmen neu- oder durch­ starten müssen oder wollen und dazu professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, sollen bei diesem Vorhaben finanziell unterstützt werden.

 

Insbesondere si nd folgende Maßnahmen förderungsfähig:

 

  • Beratungsleistungen in den Bereichen: o Finanzen und Liquidität

o    Ressourcen, Prozesse und Di gita li sier ung

o     Ausbau von Horne-Of fic e- und Telearbeitslösungen und IT-Security

  • Quali t ätsmanagement, Strategie, Umstrukturierung
  • Optimierung der Unternehmens- bzw. Arbeitsabläufe sowie Anpassung des Ge­ schäftsmodells
    • Marketing und Werbemaßnahmen von Unternehmen: o Neugestaltung des gesamten Marketings

o     Neugestaltung und Verbesserung von Webauftritten sowie des gesamten On­ line-Angebots

o    Unternehmenspräsentation (z.B.: Werbebroschüren, Werbefotos, Werbema- terialien etc.)

Im Rahmen dieses Programmesförderbar sind Leistungen, die überwiegend im Bereich Bera­ tung und Kreativwirtschaft erbracht wurden.

Ausgeschlossen von einer Förderung im Rahmen dieses Programmes sind:

 

  • Kosten für Rechtsanwälte, Notare ,
  • Ausschließliche Kosten für jegliche Form von Hardware (IT-Infr ast r uktur, Werbem i t ­ t el; Anlagen, Betriebsausstattung )

Programm 3: ,,Aus- und Weiterbildung"

 

Gut ausgebildete Mitarbeiter bilden eine wesentliche Stütze zum Erfolg eines Unte rneh­ mens. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es daher umso wichti ger, dass die Aus- und Wei terbil dungder Mitarbeiter in den burgenländischen Betrieben forcie rt wird. Mitglieder sollen daher durch eine gezi elte Förderung dabei unterstützt werden, auch zu­ künftig in eine gute Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter zu inve stier en.

Förderungsfähig sind individuell auf das Unternehmen abgestimmte und somit zielgerich­ tete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des  „Firmen-Intern-Training (FIT)" des WIFI-Burgenland.

Programm 4: ,,Wirtschaftsstandort I Projektentwicklung"

 

Die ständige Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Burgenland ist eine Grundvoraus­ setzung für eine positive wirtschaftliche Entwicklung. Dabei sind insbesondere branchen­ spezifische und regionale Aspekte besonders zu berücksichtigen. Hierbei spielen Maßnah­ men wie St andortanalysen , Projektentwicklung (z.B.: im Bereich neuer lnfrastrukturpro­ jekte), Initiativen im Bereich Standortmarketing (z.B.: Maßnahmen zur Belebung von Orts­ zentren/Innenstädten/Einkaufsstraßen) bis zur Erhebung und Auswertung von Basisdaten eine wesentliche Rolle. In diesem Bereich sind vi ele burgenländische Unternehmen selb­ ständig tätig um neue Entwicklungen voranzutreiben. Dabei sollen die Unternehmen ent­ sprechend unterstützt werden.

 

3.       Förderungswerber

 

Förderungsnehmer müssen folgende Voraussetzungen als Grundlage zur Gewährung einer Förderung erfüllen:

 

  • Unternehmensgröße: EPU (0 Mitarbeiter) bis KMU (<250 Mitarbeiter).
  • Das Unternehmen (die Mitgliedschaft in der WKO) besteht seit mindestens 1.2020. Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht eine aktive Mitgliedschaft in der Wirt­ schaftskammer Burgenland.
  • Die Gewerbeberechtigung ist mindestens 5 Monate im Jahr
  • Der Betrieb oder die Betriebsstä tt e, für die die Förderung beantragt wird, befindet sich im

 

 

4.       Art und Ausmaß der Förderung

 

Eine Förderung aus dem Corona-Unterstützungsfonds der WKB wird im Rahmen des Pro­ grammes 1 als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in folgender Höhe gewährt:

 

  • Ein-Personen Unternehmen:

o     1.000 Euro

 

  • Kleinstunternehmen bis 9 Mitarbeiter (VZÄ):
    • o 000 Euro

 

  • Kleinere und mittlere Unternehmen bis  249 Mitarbeiter  (VZÄ): o       000 Euro

Ein Anspruch auf eine Förderung in der angeführten Höhe besteht nur beim Bestehen einer ganzjährig aufrechten aktiven Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Burgenland. An­ sonsten verringert sich der entsprechende Betrag um die Hälfte.

Eine Förderung aus dem Corona-Unterstützungsfonds im Rahmen der Programme 2 bis 4 wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss in Höhe von 75 % der eingereichten Leistung (inkl. USt. ), maximal jedoch 4.000 Euro gewährt.

 

 

5.       Verfahrensbestimmungen

 

  • Die gesamte Förderungsabwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer Burgenland als Förderstelle.

 

  • Das entsprechende Förderungsansuchen ist elektronisch mit dem dafür vorgesehenen Formular einzubri

 

  • Jeder Mitgliedsbetrieb kann nur einmal im Rahmen des Corona-Unterstützungsfonds eine Förderung

 

  • Im Rahmen der Antragstellung ist anzugeben, aus welchem Programm eine Förderung beantragt wird. Die Förderung der selben Maßnahme aus mehreren Programmen ist unzulässig.

 

  • Für die Förderungsentscheidung sind mit der Antragstellung alle erforderlichen Un­ terlagen einzubringen. Insbesondere sind im Rahmen der einzelnen Programme fol­ gende Nachweise zu erbringen:
    • Zu Programm 1: Der schriftliche Nachweis über die Ablehnung aus dem Härte­ fall-Fonds des Bundes (Phase 1 und 2) oder eine schriftliche Erklärung mit de­ taillierter Angabe der Gründe, wieso keine Antragstellung beim Härtefall­ Fonds des Bundes (Phase 1 und 2) erfolgt ist. Weiters ist (sofern erforderlich) ein Auszug der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. eine Bestätigung eines Steuerberaters über die Anzahl der 2020 durchgängig beschäftigten Mitarbei­ ter (Vollzeit)
    • Zu Programm 2: Ein Nachweis der förderbaren Kosten im Sinne des Program­ mes 2 durch Vorlage der Originalrechnung samt Zahlungsnachweis. Das Rech­ nungsdatum und das Datum des Zahlungsnachweises muss in den zeitlichen Gültigkeitsbereich der gegenständlichen Förderungsrichtlinie
    • Zu Programm 3: Ein Nachweis durch das WIFI-Burgenland über eine im Rahmen des Programms „Firmen-Intern-Training (FIT)" durchgeführte Beratung zur Er­ stellung eines individuellen Schulungsprogramms sowie Originalrechnung und Zahlungsnachweis an das WIFI-Burgenland über die konkret durchgeführten Schulungsmaßnahmen. Das Rechnungsdatum und das Datum des Zahlungsnach­ weises muss in den zeitlichen Gültigkeitsbereich der gegenständlichen Förde­ rungsrichtlinie
    • Zu Programm 4: Ein Nachweis der förderbaren Kosten im Sinne der Program­ mes 4 durch Vorlage der Originalrechnung samt Zahlungsnachweis. Das Rech­ nungsdatum und das Datum des Zahlungsnachweises muss in den zeitlichen Gültigkeitsbereich der gegenständlichen Förderungsrichtlinie
  • Der Förderwerber hat im Rahmen der Antragstellung in den Programmen 2 bis 4 ver­ bindlich zu erklären, dass für die eingereichte förderbare Leistung keine Bundes­ oder Landesförderung beantragt wird, bereits beantragt oder bezogen

 

  • Die Förderstelle prüft das Förderungsansuchen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität.

 

  • Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzlich erforderliche Unterlagen/ Informa­ tionen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzich­ ten.

 

  • Der Förderantrag gilt als zurückgezogen, sofern die vorgeschriebenen Nachweise und Unterlagen dem Antrag nicht beigeschlossen sind und nicht innerhalb von zwei Wo­ chen ab Erteilung eines Verbesserungsauftrages nachgereicht werden. Der Antrag gilt erst bei Vorliegen aller Nachweise und Unterlagen als ordnungsgemäß eingebracht.

 

  • Für die Entscheidung über die Gewährung einer Förderung ist in der Wirtschaftskam­ mer Burgenland ein Förderausschuss Der Förderausschuss besteht aus vier Mitgliedern und wird vom Präsident der Wirtschaftskammer Burgenland zur Hälfte aus Funktionären und zur Hälfte aus Mitarbeitern der WKB ernannt.

 

  • Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen budgetären   Die Mitglieder  des  Förderausschusses  haften nicht persönlich.

 

  • Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung oder die Ablehnung des Förde­ rungsansuchens wird dem jeweiligen Förderungswerber schriftlich

 

  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Übermittlung der schriftlichen Entschei­ dung über die Gewährung der Förderung. Es müssen die in dieser Richtlinie festgeleg­ ten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung

 

  • Für die Auszahlung ist der Förderstelle im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung (IBAN und BIC) bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lau­ tet. Der Nachweise über das Bestehen der Kontoverbindung ist in  Form einer  Kopie der Bankomatkarte bzw. einer Bestätigung durch die Bank zu

 

  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im För­ derungsantrag genannte

 

  • Darüber hinaus führt die WKB als Förderstelle nach Abschluss des Förderungspro­ gramms eine Evaluierung und im Zuge dessen auch eine stichprobenmäßige Ex-Post­ Überprüfung durch. Dabei wird auch kontrolliert, ob eine Unterstützung durch un­ wahre Angaben erschlichen Für den Fall, dass im Rahmen einer Ex-Post-Über­ prüfung festgestellt wird, dass eine Förderung erschlichen wurde steht der WKB das Recht zu, die ausbezahlte Förderung zurückzufordern bzw. ist diese durch den För­ dernehmer zurückzuzahlen.

 

 

6.       Ausschlusskriterien

 

Von einer Förderung generell ausgeschlossen sind Betriebe bzw. Unternehmen:

 

  • bei welchen ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein Vorverfahren eingeleitet ist;
  • ein Konkursantrag mangels Masse abgewiesen wird;
  • bei Verlust der Mitgliedschaft der Wirtschaftskammer Burgenland;
  • bei Veräußerung oder Stilllegung des Betriebes oder
  • beim Bestehen von Grundumlagenrückständen zum Zeitpunkt der

 

 

 

7.       Sprachliche Gleichbehandlung

 

Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männli­ cher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher  Weise.  Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personefl ist die jeweils ge­ schlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

8.       Geltungsdauer

 

Diese Richtlinie tritt mit01.01.2021 in Kraft und gilt bis 30.06.2021.

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